2 Zur Verhütung der Unzucht aber mag jeder Mann seine Ehefrau und jede Frau ihren Ehemann haben.3 Der Mann soll seiner Frau den schuldigen Umgang gewähren und ebenso die Frau ihrem Mann.4 Die Frau hat kein Verfügungsrecht über ihren Leib, sondern ihr Mann. Gleicherweise hat auch der Mann kein Verfügungsrecht über seinen Leib, sondern seine Frau.
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