10 Wenn jemand mit der Frau eines anderen Ehebruch begeht, müssen beide getötet werden: der Ehebrecher und die Ehebrecherin.

13 Wenn ein Mann mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hat, haben sich beide auf abscheuliche Weise vergangen. Sie müssen getötet werden. Die Blutschuld dafür lastet auf ihnen.