16 Vnd gebot ewrn Richtern zur selben zeit / vnd sprach / Verhöret ewre Brüder / vnd richtet recht zwisschen jederman vnd seinem Bruder vnd dem Frembdlinge.

17 Keine Person solt jr im Gericht ansehen / Sondern solt den Kleinen hören wie den Grossen / vnd fur niemands Person euch schewen / Denn das Gerichtampt ist Gottes. Wird aber euch eine Sache zu hart sein / die lasset an mich gelangen / das ich sie höre.