2 aber um der (Vermeidung der) Unzuchtsünden willen mag jeder (Mann) eine Ehefrau ( eine eigene Gattin) und jede (Frau) ihren Ehemann ( einen eigenen Gatten) haben.

3 Der Mann leiste seiner Frau die schuldige Ehepflicht, ebenso auch die Frau ihrem Manne!

4 Die Frau hat nicht über ihren Leib zu verfügen, sondern ihr Mann; gleicherweise besitzt aber auch der Mann kein Verfügungsrecht über seinen Leib, sondern die Frau.