1 Am ersten Tage des siebten Monats soll für euch eine Heiligtumsversammlung sein; da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten; als ein Tag des Trompetenblasens soll er euch gelten.
2 Ihr sollt als Brandopfer lieblichen Wohlgeruchs für den Herrn herrichten: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjährige, fehlerlose Lämmer,
3 dazu das entsprechende Speiseopfer aus Mehl, das mit Öl angemacht ist, drei Zehntel Epha auf den Jungstier, zwei Zehntel auf den Widder,
4 je ein Zehntel auf jedes der sieben Lämmer,
5 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu verschaffen.
6 Das kommt zu dem Neumondbrandopfer mit seinem Speiseopfer und zu dem immerwährenden Brandopfer mit dem entsprechenden Speiseopfer und den zugehörigen Trankopfern, wie sie vorgeschrieben sind, noch dazu, als ein lieblicher Wohlgeruch des Feueropfers für den Herrn.
7 Auch am zehnten Tage dieses siebten Monats sollt ihr eine Heiligtumsversammlung abhalten, sollt fasten und keinerlei Arbeit verrichten!
8 Als Brandopfer sollt ihr dem Herrn zum lieblichen Wohlgeruch darbringen: einen Jungstier, einen Widder, sieben fehlerlose, einjährige Lämmer,
9 ferner das entsprechende Speiseopfer aus Mehl, das mit Öl angemacht ist, drei Zehntel auf den Jungstier, zwei Zehntel auf den Widder,
10 je ein Zehntel auf jedes der sieben Lämmer,
11 dazu einen Ziegenbock als Sündopfer. Das kommt noch zu dem Sühnesündopfer und dem immerwährenden Brandopfer nebst dem entsprechenden Speiseopfer und seinen Trankopfern dazu.
12 Am fünfzehnten Tage des siebten Monats sei für euch eine Heiligtumsversammlung; keinerlei Arbeit dürft ihr verrichten, vielmehr sollt ihr sieben Tage lang ein Fest für den Herrn feiern.
13 Als Brandopfer und Feueropfer lieblichen Wohlgeruchs für den Herrn sollt ihr darbringen: dreizehn Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
14 dazu das Speiseopfer aus Mehl, das mit Öl angemacht ist, drei Zehntel Epha für jeden von den dreizehn Jungstieren, zwei Zehntel für jeden von den beiden Widdern,
15 ein Zehntel für jedes von den vierzehn Lämmern,
16 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer außer dem immerwährenden Brandopfer nebst dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage: zwölf Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
18 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
19 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speiseopfer und den zugehörigen Trankopfern.
20 Am dritten Tage sind zu opfern: elf Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
21 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
22 außerdem ein Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
23 Und am vierten Tage: zehn Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
24 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
25 außerdem ein Ziegenbock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
26 Und am fünften Tage: neun Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
27 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
28 außerdem ein Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage opfert: acht Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
30 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
31 ferner einen Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speiseopfer und den zugehörigen Trankopfern.
32 Und am siebten Tage: sieben Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
33 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
34 ferner einen Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
35 Am achten Tage soll Feiertag für euch sein; da sollt ihr keinerlei Arbeit verrichten!
36 Bringt als Brandopfer, als Feueropfer lieblichen Wohlgeruchs für den Herrn dar: einen Jungstier, einen Widder und sieben fehlerlose, einjährige Lämmer,
37 dazu das Speiseopfer und die zugehörigen Trankopfer für den Jungstier, den Widder und die Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
38 ferner einen Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
39 Dies sollt ihr für den Herrn an euren Festen herrichten außer euren Gelübdeopfern und freiwilligen Gaben an Brand-, Speise-, Trank- und Friedopfern!"