15 Darum ist er auch Mittler eines neuen Bundes, damit (nach Verbüßung des Todes zur Erlösung von den unter dem ersten Bunde begangenen Übertretungen) die Berufenen das verheißene ewige Erbe empfingen.

16 Denn wo ein Testament ist, da muß notwendig der Tod des Testators erwiesen werden;

17 denn ein Testament tritt auf Todesfall hin in kraft, da es keine Gültigkeit hat, solange der Testator lebt.