17 Du sollst dich nicht gelüstenbegehren lassen des Hauses deines NächstenGenossen; du sollst dich nicht gelüstenbegehren lassen des Weibes deines NächstenGenossen, noch seines Knechtes, noch seiner Magd, noch seines Ochsen, noch seines Esels, noch irgend etwas, das dein NächsterGenosse hat.