2 Denn das Weib unter dem Mann ist durch das Gesetz an den Mann gebunden, so lange er lebt. Wenn der Mann aber stirbt, so ist sie von dem Gesetz in bezug auf den Mann entbunden.
3 Für eine Ehebrecherin wird sie gelten, wenn sie bei Lebzeiten des Mannes einem anderen Manne sich hingibt; wenn aber der Mann gestorben ist, so ist sie frei von dem Gesetz, so daß sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie mit einem anderen Manne lebt.